Update Corona vom 18.03.2022

Der Kreis Dortmund gibt im Wortlaut die aktuelle Mitteilung des SSB zur Kenntnis:
„anbei erhalten Sie die eben erschienene Corona- Schutzverordnung mit Gültigkeit ab morgen Samstag, den 19.03.2022.
Im Bereich des Sports ergeben sich auf den ersten Blick folgende Anpassungen:
§ 3 Maskenpflicht
Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann auf das Tragen einer Maske verzichtet wer[1][1]de
5. bei Veranstaltungen in Innenräumen mit höchstens 1 000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen, wenn der Zugang auf immunisierte Personen beschränkt ist, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen oder als getestet gelten.
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
12. die gemeinsame Sportausübung im öffentlichen Raum sowie die gemeinsameoder gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage in Innenräumen,
13. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer.
(5) wurde komplett gestrichen
Das bedeutet für den Sportvereinsbetrieb:
- Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt unverändert. Hier darf weiterhin nur bei der Sportausübung die Maske abgelegt werden.
- Bei Veranstaltung unter 1000 Zuschauern in Innenräumen kann man weiterhin auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn der Zugang über die 2G+ – Regel erfolgt.
- Für die Sportausübung im Innenbereich gilt weiterhin die 3G- Regel.
- Für die Sportausübung im Außenbereich gilt ab sofort keine „G“ -Regel mehr.
- ABER Zuschauer*innen von Sportveranstaltungen unterliegen weiterhin der 3G- Regel und müssen beim Zugang zur Sportstätte kontrolliert werden.
- UND Übungsleitende und ehrenamtliche Helfer*innen fallen weiterhin unter die 3G- Regel. Nicht immunisierte Helfende müssen auch laut dieser Verordnung bei Ihrer Tätigkeit eine Maske tragen.
- Es entfallen zukünftig auf Grund der Streichung von §4 (5) -zum Bedauern aller Mathestreber- die Berechnungen von Zuschauerobergrenzen.
Der LSB wird zu Beginn der nächsten Woche weitere Hinweise und Handlungshilfen veröffentlichen.“