Update: Informationen zur Nutzung der kommunalen Dortmunder Sportanlagen (15.05.2020)

Die Stadt Dortmund hat gemeinsam mit dem StadtSportBund Dortmund Neuigkeiten zur Öffnung der Sportanlagen veröffentlicht. Hier die Meldung des SSB im Wortlaut:
Liebe Sportfreundinnen , liebe Sportfreunde,
wie bereits mitgeteilt, gilt ab dem 11. Mai 2020 die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die zunächst am 25. Mai 2020 ihre Gültigkeit verliert.
Seit letzter Woche Freitag haben uns in der Geschäftsstelle viele Anrufe und Mails erreicht, in denen gezielt nach der Öffnung von Sportanlagen gefragt wurde. Es meldeten sich aber auch besorgte Vereinsvertreter, die die Verordnung als viel zu weitgehend bewerten und als Vereinsvorstand unsicher sind, ob sie die Verantwortung für ihre Vereinsmitglieder übernehmen können.
Eine geringe Anzahl von Sportvereinen haben uns und den Sport- und Freizeitbetrieben allerdings signalisiert, dass sie bereit sind, den Sportbetrieb auch innerhalb der engen Grenzen der Coronaschutzverordnung aufzunehmen.
Nach intensiven Gesprächen mit den Sport- und Freizeitbetrieben haben wir uns darauf verständigt, dass eine Nutzung der kommunalen Sportstätten ab dem 18.05.2020 auf Antrag bei den Sport- und Freizeitbetrieben wieder möglich ist. Bitte beachtet die Bedingungen im Schreiben Stadt Dortmund 15.05.2020.
Es ist für sie als Vereine wichtig zu wissen, dass die Stadt Dortmund die Sportstätten in ihrem aktuellen Zustand zur Verfügung stellt. Sie müssen also bei Aufnahme des Sportbetriebs alle notwendigen Hilfsmittel, die zur Umsetzung ihres Hygienekonzepts relevant sind, selbst mitbringen. Eine weitere Voraussetzung zur Freigabe Ihrer Trainingszeit ist die Erstellung eines Hygienekonzepts für ihr derzeitiges Angebot bezogen auf Ihre Sportstätte.
Wir bitten Sie, sich eingehend mit dieser Thematik zu beschäftigen und die auf unserer Homepage verlinkten Hilfsmittel von LSB NRW und DOSB zu nutzen. Die Verantwortung, die Sie mit Wiederaufnahme des Sportbetriebs übernehmen, ist zu groß als das ein einfacher Kopiervorgang eines vorhandenen Konzeptes ausreichen würde.
Sollten Ihnen dadurch besondere finanzielle Aufwände entstehen, besteht die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch die Stadt Dortmund auf Antrag über den StadtSportBund.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Mindestanforderungen der CoronaSchVO bei ihrem kontaktlosen Sportbetrieb beachten und dass eigene Konzepte nicht im Widerspruch zu der CoronaSchVO und den anerkannten Konzepten der Fachverbände stehen.
Die neue Verordnung regelt sehr umfassend, wie ungeachtet der Besitzverhaltnisse ein Sportbetrieb unter Beachtung der CoronaSchVO aussehen muss.
Unter anderem ist geregelt:
- Ein Wettkampfbetrieb ist nicht erlaubt (Ausnahmen § 9 Abs. 7; Profiligen , Pferderennen)
- Bis zum 30. Mai 2020 sind die Breitensportangebote kontaktfrei zu betreiben (Ausnahmen § 9 Abs. 2)
- Am Sportbetrieb dürfen nur Personenteilnehmen, die frei von Krankheitssymptomen sind
- Die Teilnehmenden kommen fertig ausgerüstet / umgezogen zur Sportstätte
- Die Nutzungvon Umkleide-, Dusch-, Gesellschafts- oder sonstigen Gemeinschaftsraumen ist untersagt.
- Keine Zuschauer (Ausnahmen Eltern Kind siehe § 9 Abs. 4)
- Keine Sportfeste bis 31.08.2020
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen, 2 Meter bei Zugang zu Kursräumen
- Bei Angeboten in Turn- und Sporthallen ist ein Platzbedarf von 10 qm pro Person zugrunde zu legen, bei statischen Übungen an einem Platz. Bei dynamischen Übungen ergibt sich je nach Trainingssituation der Platzbedarf und dadurch reduziert sich natürlich die Anzahl der zulassigen Nutzer. Hier muss ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. In Fitnessstudios gilt ebenfalls die 10 qm Regelung *.
- In Kursräumen gilt eine 7 qm Regelung pro Person. Hier gilt dies ebenfalls bei statischenÜbungen, bei dynamischen Übungen in Bewegung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten*.
- Gemeinsam genutzte Sportgeräte sind einer regelmäßigen Reinigung zu unterziehen. Schwer zu reinigende Sportgeräte wie zum Beispiel Terrabänder etc. dürfennicht benutzt werden.
- Eine Nutzung von Toiletten und Handwaschbecken ist erlaubt, es muss jedoch eine regelmäßige Reinigung erfolgen- möglichst nach Trainingsende bzw. mindestens 2 x täglich.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und soll nur die wichtigsten Regeln aufzahlen.Weitere für den Sportbetrieb wichtige Regelungen sind wie bereits oben erwähnt, in den §§ 1, 7, 9, 13 Abs. 3 Ziff. 2 und in der Anlage zur Hygieneverordnung festgehalten. Diese weitergehenden Regelungen sind unbedingt zu beachten und zwingend einzuhalten.
Meldung vom 12.05.2020
Liebe Sportfreundinnen , liebe Sportfreunde,
die nun weitreichende Öffnung der Sportanlagen war bis vor Kurzem noch nicht absehbar. Die Sportvereine tragen eine hohe Verantwortung, da es gilt, die Gesundheit unserer Mitglieder noch stärker als bisher in den Blick zu nehmen und zu schützen. Die Vorstände tragen hierbei eine besonders hohe Verantwortung.
Die CoronaSchVO im § 19 beschreibt sehr deutlich, wie ein eventuelles Fehverhalten geahndet werden kann. Es handelt sich nicht um ein ,,Kavaliersdelikt“, wenn das ein oder andere möglicherweise nicht so genaugesehen wird. Der Bußgeldkatalog sieht beispielsweise für die Zulassung des Duschens oder Umkleidens ein Bußgeld in Höhe von 1.000,- Euro vor (verantwortlich Vorstand/Geschäftsführer). Für die Teilnahme an unzulässigen Sportangeboten werden 250,- Euro für die Teilnehmer fällig. Neben einem strafrechtlichen Aspekt setzen Sie·mit einem Fehlverhalten möglicherweise die Gesundheit lhrer Vereinsmitglieder aufs Spiel. Dies gilt es unterallen Umständen zu vermeiden.
Wir wissen, dass es bei bereits gestarteten Angeboten auf vereinseigenen Anlagen schon Kontrollen zur Einhaltung des Hygienekonzeptes gegeben hat.
Bitte gehen Sie verantwortungsvoll und umsichtig in den neuen Sportbetrieb oder haben Sie auch den Mut, wenn Sie lhre örtlichen und personellen Voraussetzungen als nicht optimal einschätzen, die Aufnahme noch einige Zeit nach hinten zu schieben. Im Zweifelsfall sind wir gerne beratend an lhrer Seite.
Bleiben Sie alle gesund und sportlich!
Der Vorstand des StadtSportBund Dortmund e. V.
Die Stadt Dortmund informiert mit Schreiben vom 08.05.2020 über die geplante Öffnung der Dortmunder Sportanlagen:
Gemäß § 4 (4) der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der ab dem 7. Mai 2020 gültigen Fassung, ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Das alles aber unter der Bedingung, dass ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen gewährleistet sein muss. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
Auch die Öffnung der Turn- und Sporthallen sowie der Hallen- und Freibäder soll in Kürze wieder erfolgen.
Nach Rückmeldung vieler Vereinsvorstände und nach Einschätzung des StadtSportBund Dortmund sind diese Auflagen aber gerade bei einer kurzfristigen Umsetzung nicht zu erfüllen. Dabei sind insbesondere auch die unterschiedlichen Voraussetzungen der Vereine hinsichtlich des Organisationsgrades und der finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Außerdem liegen zu vielen Fragestellungen widersprüchliche Aussagen vor (Toilettennutzung, Öffnung der Vereinsgastronomie) oder aber es fehlen klare Handlungsanweisungen.
Und auch die Beschaffung notwendiger Hilfsmittel (Desinfektion, Absperrung, Information) ist nicht mal eben über Nacht zu organisieren.
Die Stadt Dortmund ist sich daher mit dem StadtSportBund Dortmund einig, die Schließung der Sportanlagen so lange beizubehalten, bis ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept zum Trainingsbetrieb vorliegt. Hier gehen allen Beteiligten Sorgfalt und Sicherheit eindeutig vor Schnelligkeit.
Zur Vorbereitung weiterer Gespräche und die geplante Wiedereröffnung der Sportstätten empfehlen wir die Handlungsempfehlungen und –hinweise des Landessportbund NRW und insbesondere die Checkliste “Wegweiser für Vereine”, die Sie unter folgendem Link abrufen können.
https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/
Des Weiteren empfehlen wir Ihnen, die auf der DOSB Seite veröffentlichten Richtlinien für den Wiedereinstieg innerhalb der einzelnen Sportarten sowie die 10 Leitplanken zu berücksichtigen.
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken=
Wir müssen gemeinsam bei der anstehenden Aufgabe die größtmögliche Sorgfalt an den Tag legen. Steigende Fallzahlen nach Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs werden unweigerlich zu einer Rücknahme der nun beschlossenen Lockerungsmaßnahmen führen.
Der Sport hat in den vergangenen Wochen durch sein geduldiges und verantwortungsvolles Handeln einen wichtigen Beitrag geleistet, um die Pandemie-Situation zu bewältigen. Lassen Sie uns diesen Weg nun im Sinne des Sports gemeinsam ohne Hektik fortsetzen.
Für Rückfragen (email: sportbetriebe@stadtdo.de) stehen wir gerne zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Mit sportlichen Grüßen
André Knoche
Sportdirektor